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Online-Beitrag vom

Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG

Mit einer Überentnahme einhergehende betriebliche Schuldzinsen sind gem. § 4 Abs. 4a EStG im Bereich der Gewinneinkünfte i. H. von 6 % der Überentnahme nicht abziehbar. Dabei ist der auf den um 2.050 € verminderten Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen anzusetzen. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Als Entnahme i. S. des § 4 Abs. 4a EStG gilt auch, wenn Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen übertragen werden.

Schuldzinsen sind gem. BFH einmalige oder laufende Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner an einen Gläubiger für die zeitlich begrenzte Überlassung von Kapital zahlt. Zu den Schuldzinsen zählen daher auch die Bereitstellungszinsen, das Damnum und die Vorfälligkeitsentschädigungen. Eine gesetzliche Definition besteht nicht. Mit diesem Berechnungsprogramm wird ermittelt, ob eine zu berücksichtigende Überentnahme vorliegt und in welcher Höhe die Schuldzinsen nicht abzugsfähig sind, wobei auch die gewerbesteuerlichen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dabei können bis zu 10 Gesellschafter gleichzeitig berücksichtigt werden.

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