Instanzenzug: Az: 5 KLs 8/22nachgehend Az: 1 StR 445/23 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 40 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 23 Fällen und Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und hiervon zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. In einem Fall (Lohnsteuerhinterziehung Fall 106) hat es ihn freigesprochen und das Verfahren in weiteren 13 Fällen eingestellt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.896.432,42 Euro angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat nach einer Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2014 (Ziffer A. II. 2. der Urteilsgründe, Fälle 12 bis 18 betreffend die T. Krankenkasse) und für das Jahr 2013 (Ziffer A. II. 4. der Urteilsgründe, Fall 95 betreffend die B. Bau) sowie des Vorwurfs der Hinterziehung von Lohnsteuer im Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich 2. Quartal 2014 (Ziffer A. II. 5. der Urteilsgründe, Fälle 99 bis 105 und 107 bis 112) ein (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO). Damit kann offenbleiben, ob diese Fälle verjährt sind.
32. Soweit die Revision verschiedene, in das Urteil eingefügte Tabellen als schlecht lesbar und die die Fälle 95 bis 98 betreffenden Tabellen wegen ihres kleinen Schriftbilds als unlesbar beanstandet hat, greift diese Rüge nicht durch. Der Senat konnte von dem Inhalt der Tabellen ausreichend Kenntnis nehmen.
43. Die Gesamtstrafe bleibt durch das Entfallen der Einzelstrafen, die fast ausschließlich – anders als die verbleibenden Einzelstrafen – in der unteren Hälfte des nach Schadens- bzw. Verkürzungshöhe gestaffelten Tableaus der zu verhängenden Freiheitsstrafen liegen, unberührt (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend; § 337 Abs. 1 StPO). Der Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe erweist sich nach wie vor als straff, weshalb auszuschließen ist, dass das Landgericht eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
54. Die Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO entzieht der Einziehung des Wertes von Taterträgen in diesen Fällen die Grundlage (z.B. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 84/24 Rn. 3; vom – 6 StR 157/23 Rn. 9 und vom – 4 StR 62/23 Rn. 3; vgl. auch Beschluss vom – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 25, 59). Der Senat hat den Einziehungsbetrag entsprechend herabgesetzt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120624B1STR445.23.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-71786