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StuB Nr. 15 vom Seite 590

Verteilung der Gewerbesteuer auf mehrere Gemeinden

Anmerkungen zum

RA/StB Christiane Freund, StB/Syndikus-RA Anna Peterich und Yannic Waller

In drei aktuellen Urteilen äußert sich der BFH zur Frage, wie die Gewerbesteuer auf mehrere Gemeinden in Fällen einer sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätte zu verteilen ist. Damit sind Fälle gemeint, in denen mehrere Betriebsstätten in den Gebieten unterschiedlicher Gemeinden liegen und eine einheitliche Betriebsstätte bilden. Auch kann es sein, dass eine einzige Betriebsstätte sich auf die Gebiete mehrerer Gemeinden erstreckt. In diesen Konstellationen sieht das Gesetz eine sog. zweistufige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vor. Dieses Verfahren hat das Ziel, das Gewerbesteueraufkommen auf die beteiligten Gemeinden gerecht zu verteilen. Die Kriterien für die erste Zerlegungsstufe ergeben sich aus dem Gesetz. Für den zweiten Zerlegungsschritt gibt das Gesetz jedoch keine konkreten Maßgaben hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zerlegungsfaktoren vor. Diese Unklarheit beseitigt der BFH mit den aktuellen Urteilen. Laut BFH müsse die Auswahl der Faktoren der Eigenart der mehrgemeindlichen Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden in typisierter Form Rechnung tragen. Dabei sei auch die Praktikabilität der Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Bei Gasversorgungsunternehmen kann daher die Gasabgabemenge einen geeigneten typisierenden Faktor darstellen, um die gemeindlichen Belastungen abzubilden.

Kernaussagen
  • Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden und befindet sich darunter auch eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, ist eine zweistufige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vorzunehmen.

  • Das Besprechungsurteil hat die Auslegung des Zerlegungsmaßstabs des § 30 GewStG zum Gegenstand. Danach erfolgt die Zerlegung nach „der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten“.

  • Nach den Ausführungen des BFH sind diese aber nicht grds. einzelfallbezogen, sondern typisiert zu ermitteln.

I. Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags – worum geht es?

1. Grundfall

[i]Strahl, Zur zweistufigen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags, NWB 18/2024 S. 1226, NWB SAAAJ-66233 Liedtke, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, 2. Aufl. 2023, § 30, NWB OAAAJ-37449 Unterhält ein gewerbliches Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, bildet § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG die Grundlage für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags. Danach ist der Gewerbesteuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Der Begriff der Betriebsstätte richtet sich dabei nach § 12 Satz 1 AO, wonach „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“, eine Betriebsstätte darstellt. Für den Grundfall wird den Betriebsstätten in jeder Gemeinde ein Zerlegungsanteil nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zugerechnet.