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BFH Urteil v. - VII R 59/97 BStBl 1998 II S. 450

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1KraftStG 1994 § 1 Abs. 1 Nr. 1KraftStG 1994 § 6KraftStG 1994 § 8 Nr. 1KraftStG 1994 § 11 Abs. 1

Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob eine Tatsache i. S. von § 173 Abs. 1 AO rechtserheblich ist, ist der Einsatz des EDV-Programms oder der Zeitpunkt einer vom Finanzamt noch vorzunehmenden Dateneingabe. Bei mangelnder Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen ist eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides für künftige Entrichtungszeiträume ungeachtet der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO zulässig, weil die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraumes entsteht

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen einer verbösernden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Änderungsfestsetzung wegen nachträglich bekanntgewordener steuererhöhend wirkender Tatsachen.

2. Bei programmgesteuerter Erstellung eines Steuerbescheides mittels elektronischer Datenverarbeitung ist nicht der Zeitpunkt des Rechnerlaufs oder der Versendung des betreffenden Bescheides, sondern der Zeitpunkt der Einrichtung des Rechnerprogramms bzw. der Zeitpunkt einer vom FA noch vorzunehmenden Dateneingabe der für die Anwendung des § 173 Abs. 1 AO 1977 maßgebliche Zeitpunkt.

3. Bei mangelnder Erheblichkeit der neuen Tatsache für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist eine Änderungsfestsetzung nur für die Vergangenheit (bei Erlaß des Änderungsbescheides bereits angebrochene Entrichtungszeiträume) ausgeschlossen. Eine unbefristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist hingegen, falls kraftfahrzeugsteuerrechtlich geboten (hier: steuerliche Behandlung eines umgebauten Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen), mit Wirkung für künftige Entrichtungszeiträume zu ändern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 450
GAAAA-96231

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