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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 13 AS 192/22

Gesetze: SGB II § 22

Leitsatz

Leitsatz:

Inwieweit ein Änderungsbescheid nach dem SGB II frühere Bewilligungen unverändert lässt und damit wiederholende Verfügungen enthält, ist durch Auslegung des Bescheides zu ermitteln, wobei es maßgeblich darauf ankommt, wie der Adressat den Bescheid bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls objektiv verstehen musste.

Fundstelle(n):
FAAAJ-71634

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