1. Arbeiten während festgelegter Pausenzeiten können Über- bzw. Mehrarbeitsstunden darstellen.
2. Für diese und deren Anordnung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
3. § 14 S. 2 TV Ärzte/VKA idF ab , wonach die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit gilt, ist arbeitszeitrechtlich zu verstehen und ändert nicht die Darlegungs- und Beweislast für Vergütungsansprüche.
4. Auch nach der Entscheidung des Az. C - 55/18 CCOO ist ein in einer Betriebsvereinbarung geregelter automatischer Pausenabzug bei Verwendung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung wirksam.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 29/2024 S. 1959 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2024 S. 1959 BAAAJ-71631
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