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BFH Urteil v. - I R 11/97 BStBl 1998 II S. 428

Gesetze: AO 1977 §§ 184, 251, 347 ff.ZPO § 240KO §§ 138 ff.

Zu den Auswirkungen einer Konkurseröffnung auf den Erlaß eines Gewerbesteuermeßbescheides und auf ein diesen Bescheid betreffendes Einspruchsverfahren

Leitsatz

1. Eine Finanzbehörde darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens bis zum Prüfungstermin Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, nicht mehr festsetzen.

2. Dies gilt auch für Steuerbescheide - wie z. B. Gewerbesteuermeßbescheide -, in denen ausschließlich Besteuerungsgrundlagen ermittelt und festgestellt werden, die ihrerseits die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, die zur Konkurstabelle anzumelden sind (Änderung der Rechtsprechung).

3. Wird eine angemeldete Steuerforderung im Prüfungstermin bestritten, so ist ein Grundlagen- bzw. Meßbescheid unmittelbar gegenüber dem Konkursverwalter zu erlassen. Ein bereits bei Konkurseröffnung gegen einen Grundlagen- bzw. Meßbescheid anhängiges Einspruchsverfahren kann dann fortgeführt werden.

4. Hat der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung Einspruch gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid eingelegt, wird das Einspruchsverfahren gemäß § 240 ZPO mit der Konkurseröffnung unterbrochen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 428
QAAAA-96219

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