Zu den Auswirkungen einer Konkurseröffnung auf den Erlaß eines Gewerbesteuermeßbescheides und auf ein diesen Bescheid betreffendes Einspruchsverfahren
Leitsatz
1. Eine Finanzbehörde darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens bis zum Prüfungstermin Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, nicht mehr festsetzen.
2. Dies gilt auch für Steuerbescheide - wie z. B. Gewerbesteuermeßbescheide -, in denen ausschließlich Besteuerungsgrundlagen ermittelt und festgestellt werden, die ihrerseits die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, die zur Konkurstabelle anzumelden sind (Änderung der Rechtsprechung).
3. Wird eine angemeldete Steuerforderung im Prüfungstermin bestritten, so ist ein Grundlagen- bzw. Meßbescheid unmittelbar gegenüber dem Konkursverwalter zu erlassen. Ein bereits bei Konkurseröffnung gegen einen Grundlagen- bzw. Meßbescheid anhängiges Einspruchsverfahren kann dann fortgeführt werden.
4. Hat der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung Einspruch gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid eingelegt, wird das Einspruchsverfahren gemäß § 240 ZPO mit der Konkurseröffnung unterbrochen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 428 QAAAA-96219
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