Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte - Lösungsheft
21. Aufl. 2024
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M. Handelsregister
Infoband Seiten 245 - 246
Lösung zu Aufgabe 177:
Ja; § 15 Abs. 1 HGB schützt gutgläubige Dritte vor Nichteintragung ins HR.
Sowohl die Prokuraerteilung (§ 53 Abs. 1 HGB) als auch der Prokurawiderruf (§ 53 Abs. 3 HGB) sind eintragungspflichtige Tatsachen. Die Prokura war trotz Nichteintragung wirksam erteilt. Dem gutgläubigen Rumpf gegenüberkann sich Wecker nicht auf den Prokurawiderruf berufen (§ 15 Abs. 1 HGB). Rechtsfolge: Wecker muss den Computer bezahlen.
Lösung zu Aufgabe 178:
Gutgläubige Dritte können sich auf § 15 Abs. 3 HGB berufen (Schutz vor unrichtiger Bekanntgabe). Tanja Fischer ist an Rechtsgeschäfte gebunden, die Tim Helfrich in seinem Namen vornimmt.
Lösung zu Aufgabe 179:
§ 15 Abs. 2: Eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen gelten als bekannt. Folge: Herr Speicher kann von Frau Vetrano die Zahlung nicht verlangen.
Lösung zu Aufgabe 180:
§ 15 Abs. 2: Der Arbeitsvertrag zwischen Frau Holzheimer und Frau Hessenauer ist unwirksam.
Lösung zu Aufgabe 181:
Lösung zu Aufgabe 182:
Abs. 2
Abs. 3
Abs. 1
Abs. 3S. 60
Lösung zu Aufgabe 183:
Gesellschafterregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, European Business Register, Personalstandsregister, Güterrechtsregister, Grundbuchregister, Patentregister, Markenregister, Ki...