- Widerruf und Rücknahme eines Antrags auf Berechnung der Vorsteuer nach Durchschnittsätzen; - Rücknahme eines Antrags bis zur formellen Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung möglich; - Abgabe einer Steuererklärung kann Ausübung eines steuerlichen Gestaltungsrechts bedeuten
Leitsatz
1. Der Unternehmer kann einen Antrag, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen zu berechnen, (für die Vergangenheit) zurücknehmen oder (für die Zukunft) widerrufen.
2. Der Antrag kann dem FA gegenüber durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Entsprechendes gilt für dessen Rücknahme oder Widerruf.
3. Die Rücknahme eines Antrags auf Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Unter Unanfechtbarkeit ist die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen; auf deren Unabänderbarkeit kommt es nicht an.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 420 MAAAA-96216
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