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Verspätungszuschlag nach verspäteter Abgabe der Steuererklärung für 2019 nach pandemiebedingter gesetzlich verlängerter Abgabefrist
Sind Verspätungszuschläge im Sinne des § 152 der Abgabenordnung (AO) in den Streitjahren 2018 und 2019 nach § 152 Abs. 1 oder 2 AO festzusetzen?
Ist die Verlängerung der Abgabefristen für den Besteuerungszeitraum 2019 gemäß Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wie eine behördliche Verlängerung zu behandeln, sodass § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO sperrt? (entgegen , BStBl I 2021, 615)
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().