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Förderung des demokratischen Staatswesens durch Zurverfügungstellen einer Petitionsplattform
Förderung des demokratischen Staatswesens durch Zurverfügungstellen einer Petitionsplattform
Ist eine "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auch durch das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, "Petitionen" zu erstellen und elektronisch zu unterzeichnen, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, gegeben? Oder ist der Begriff der "Petition" vielmehr auf den Bereich des Art. 17 GG beschränkt?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().