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Arbeitshilfe - Stand: 23.07.2024

Selbstversorgungseinrichtung der öffentlichen Hand verfolgt durch die Entwicklung, Einführung und Pflege von Softwareprogrammen (u.a. Hochschul-Management-Systeme) für die Verwaltung von Universitäten und Hochschulen nicht unmittelbar den steuerbegünstigten Zweck "Förderung von Wissenschaft und Forschung“?

1. Verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke (Wissenschaft und Forschung) unmittelbar i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie Software für die speziellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder (juristische Personen des öffentlichen Rechts), die selbst durch hoheitliche Tätigkeit gemeinnützige Zwecke (Wissenschaft und Forschung) verwirklichen, entwickelt, und sie diese Software ihren Mitgliedern entgeltlich zur Verfügung stellt?

2. Verlangt § 57 Abs. 3 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2020 eine satzungsmäßige Identifizierbarkeit der Körperschaft, mit der zusammengewirkt wird?

3. Kann ein planmäßiges Zusammenwirken i.S. des § 57 Abs. 3 AO i.d.F. des JStG 2020 auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgen?

4. Ist die "Wettbewerbsklausel" des § 65 Nr. 3 AO erfüllt und liegt ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO vor, wenn die Körperschaft mit ihren Leistungen als "quasi-hoheitliche" Selbstversorgungseinrichtung anzusehen wäre?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().