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FG München Urteil v. - 7 K 165/15

Gesetze: EStG § 4e Abs. 1, EStG § 4e Abs. 3 S. 1, EStG § 4e Abs. 3 S. 3, EStG § 6a, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, HGB § 242 Abs. 1 S. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, KStG § 8 Abs. 1 S. 1, AO § 176 Abs. 2

Betriebsausgabenabzug nach § 4e EStG für an einen Pensionsfonds zu entrichtende Leistungen beim Kombinationsmodell (Nachfolgeentscheidung zu , BStBl 2020 II S. 264)

Leitsatz

1. Sofern im Rahmen des sogenannten Kombinationsmodells der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sogenannter Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sogenannter Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (Anschluss an , BStBl 2020 II S. 264 und , BStBl 2020 II S. 271). Der Zweck des § 4e EStG verbietet es, dass auch der Betrag einer nicht durch die Übertragung an einen Pensionsfonds veranlassten Auflösung von Pensionsrückstellungen in die Anwendung des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG einbezogen wird.

2. Bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben sofort abzugsfähigen Leistungen im Sinne des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG ist auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag gemäß § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung abzustellen, die infolge der Übertragung einer Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft aufzulösen ist. Die zuletzt gemäß § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung ist für Zwecke des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG weder bis zum unterjährigen Übertragungsstichtag fortzuschreiben noch ist sie auf diesen Zeitpunkt zu erstellen (, BStBl 2020 II S. 264). Darüber hinaus ist auch nicht der Wert der Pensionsrückstellung zu dem Bilanzstichtag maßgeblich, der der Übertragung der Versorgungsverpflichtung nachfolgt.

3. Soweit die Steuerpflichtige geltend macht, dass es der von der Verwaltung noch im BMF-Schreiben /06, BStBl 2006 I S. 709, vertretenen Ansicht und der Übergangsregelung im BMF-Schreiben , BStBl 2015 I S. 544 widerspreche, statt auf den jeweiligen Übertragungszeitpunkt auf den letzten maßgeblichen Bilanzstichtag abzustellen, kann sich die Steuerpflichtge in der Sache nicht mit Erfolg auf eine sogenannte Selbstbindung der Verwaltung berufen, da es sich bei diesen BMF-Schreiben lediglich um norminterpretierende Verwaltungsanweisungen handelt.

Fundstelle(n):
TAAAJ-71450

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