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FG München Urteil v. - 11 K 1720/21

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa), EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb), EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1

Doppelbesteuerung bei Alterseinkünften

Leitsatz

1. Die Regelungen über die Besteuerung der Altersbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Vorsorgeaufwendungen sind vor dem Hintergrund, dass auch gröbere Typisierungen und Generalisierung durch den Gesetzgeber zulässig sind, insgesamt verfassungsgemäß.

2. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung kommt, kann ihm aufgrund der besonderen Umstände seines konkreten Einzelfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zukommen.

3. Die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen. Dieses ist verfassungsgemäß.

4. Im Rahmen der Vergleichs- und Prognoserechnung sind der voraussichtlichen steuerlichen Gesamtfreistellung der Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung die entsprechenden steuerbelasteten Vorsorgeaufwendungen, die der Steuerpflichtige an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat, gegenüberzustellen.

5. Umfangreiche Ausführungen zur Ermittlung der maßgeblichen Vergleichsgrößen im Streitfall.

Fundstelle(n):
MAAAJ-71448

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