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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1879/18 (Kg)

Gesetze: AO § 8, AO § 9 S. 1, AO § 9 S. 2, FGO § 91 Abs. 2, FGO § 155 S. 1, ZPO § 227 Abs. 1 S. 1, EStG § 62 Abs. 1 S. 1

Nur verbindlich geplanter Urlaub ausreichend für Stattgabe eines Terminverlegungsantrags

Nachweis eines inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts

Leitsatz

1. Nur eine im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung verbindlich geplante Urlaubsreise stellt einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 155 FGO für eine Terminverlegung dar (vgl. ).

2. Die Annahme eines Wohnsitzes lässt sich nicht allein darauf stützen, dass der seinen Angaben nach aus Polen nach Deutschland entsandte Steuerpflichtge beim Einwohnermeldeamt gemeldet war. Von einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann nicht ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige auf eine entsprechende gerichtliche Aufforderung hin weder einen Mietvertrag vorgelegt noch die Zahlungen von Miete und Betriebskosten nachgewiesen hat noch belegen konnte, das er mehr als sechs Monate zusammenhängend im Inland gearbeitet hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAJ-71447

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