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FG München Urteil v. - 11 K 2386/22

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO § 129, AO § 173a

Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Vermietungseinkünften

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige in seiner elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung die aus Kaltmiete, Nebenkosten und Garagenmiete bestehende Gesamtmiete versehentlich als Kaltmiete in die jeweiligen Formulare übertragen und zusätzlich die Nebenkosten sowie die Garagenmiete nochmals erfasst, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn das Finanzamt aus den bei den Dauerunterlagen befindlichen Mietverträgen die korrekten Beträge der Kaltmiete, der Nebenkostenvorauszahlungen sowie der Garagenmiete erkennen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAJ-71446

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