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FG Köln Urteil v. - 5 K 256/22

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; EStG § 31 Satz 1 ; EStG § 52 Abs. 50 Satz 1; EStG § 67 Satz 1; EStG § 70 Abs. 1 Satz 2; AO § 218 Abs. 2

Kindergeld

Anforderungen an einen Kindergeldantrag; Nachzahlungsverfügung der Familienkasse als Abrechnungsbescheid

Leitsatz

1. Eine Verfügung in einem Kindergeldbescheid der Familienkasse mit der Überschrift „Nachzahlung” ist als Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO anzusehen, wenn über die Auszahlungshöhe zwischen der Kindergeldberechtigten und der Familienkasse Streit bestand und die Familienkasse insoweit den Zeitraum geregelt hat, für welchen ein Anspruch auf Auszahlung bestand.

2. Der Zugang zum Kindergeld ist niederschwellig zu halten und von dem Kindergeldberechtigten ist nicht mehr zu fordern, als für die Einleitung und die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist.

3. Es ist nicht notwendig, dass der Kindergeldberechtigte ausdrücklich das Wort „Antrag” verwendet. Vielmehr genügt, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen lässt, denn ein Kindergeldantrag ist eine außerprozessuale empfangsbedürftige Verfahrenserklärung, die entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen ist, wobei auch auf Umstände zurückgegriffen werden kann, die außerhalb der auszulegenden Erklärung liegen.

4. Eine formularmäßige Änderungsmitteilung, die von beiden Elternteilen unterschrieben ist, erfüllt das Schriftformerfordernis des § 67 Satz 1 EStG.

Fundstelle(n):
TAAAJ-71437

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