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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 V 2/24 A (VBr)

Gesetze: AlkStG § 13 Abs. 1; AlkStG § 14 Abs. 1 Nr. 2; AlkStG § 18 Abs. 1; AlkStG § 18 Abs. 2 Nr. 1; AlkStG § 27 Abs. 1 Nr. 3; AlkStG § 28 Abs. 1 Satz 1; AlkStV § 35 Abs. 7 Satz 1; AlkStV § 35 Abs. 8 Satz 1; AlkStV § 35 Abs. 8 Satz 2; AlkStV § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a; AlkStV § 57 Satz 1; RL 2008/118/EG Art. 30; RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. b; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

Alkoholsteuer: Beförderung vergällten Ethanols unter Steueraussetzung – Beifügung der in § 35 Abs. 8 Satz 1 und 2 AlkStV aufgeführten Hinweise als Wirksamkeitsvoraussetzung

Leitsatz

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Beifügung von Handelspapieren, welche die in § 35 Abs. 8 Satz 1 und 2 AlkStV aufgeführten Hinweise enthalten, eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beförderung mit Methylethylketon vergällten Ethanols unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern ist.

Fundstelle(n):
JAAAJ-71436

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