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FG Köln Urteil v. - 15 K 1653/22

Gesetze: SGB V § 40; SGB V § 107; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. e)

Gewerbesteuer

Gewerbesteuerpflicht einer Diplom-Sozialarbeiterin

Leitsatz

1. Der Begriff „Rehabilitation” i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. e) GewStG ist weit zu verstehen.

2. Er umfasst sowohl die –auf diesen Bereich ausdrücklich spezifizierte- medizinische Rehabilitation als auch die (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben und die Gemeinschaft.

3. Eine Eingrenzung der Rehabilitation auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i.S. des § 40 SGB V und Leistungserbringung durch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.S. des § 107 SGB V ist nicht geboten.

Fundstelle(n):
LAAAJ-71431

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