Gewerbesteuerpflicht einer Diplom-Sozialarbeiterin
Leitsatz
1. Der Begriff „Rehabilitation” i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. e) GewStG ist weit zu verstehen.
2. Er umfasst sowohl die –auf diesen Bereich ausdrücklich spezifizierte- medizinische Rehabilitation als auch die (Wieder-)Eingliederung
in das Arbeitsleben und die Gemeinschaft.
3. Eine Eingrenzung der Rehabilitation auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i.S. des § 40 SGB V und Leistungserbringung
durch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.S. des § 107 SGB V ist nicht geboten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 439 Nr. 12 GStB 2024 S. 439 Nr. 12 LAAAJ-71431
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