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FG Münster Beschluss v. - 14 V 508/24 G

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

Einkünfteermittlung

Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbebetrieb und Ausschluss der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung

Leitsatz

1. Der Ausschluss der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in den Fällen, in denen der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient, greift ein, wenn der Grundbesitz des Steuerpflichtigen teilweise der Tätigkeit einer Gesellschaft dient, an der auch Gesellschafter des Steuerpflichtigen beteiligt sind und diese Gesellschaft mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

2. Der fortlaufende Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt eine selbständige nachhaltige Betätigung iSv § 15 Abs. 2 EStG dar, da es nicht nur auf die einmalige Errichtung der Photovoltaikanlage ankommt, sondern darauf, dass über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren die Anlage zur Stromerzeugung genutzt und der Strom an den Netzbetreiber veräußert wird, und es sich dabei um eine Dauertätigkeit handelt, die zu einer ständigen Erwerbsquelle führt.

3. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Erzeugung und Zurverfügungstellung von Strom mittels einer Photovoltaikanlage dem (einen) Netzbetreiber als Marktteilnehmer gegen Entgelt angeboten wird. Mit einer derartigen Betätigung wird der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1701 Nr. 29
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2024 S. 776
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2024 S. 776
BAAAJ-71430

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