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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 13 V 247/23 A (E)

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3; AO § 146 Abs. 1; AO § 146 Abs. 4; AO § 147; AO § 158; AO § 162 Abs. 1 Satz 1; AO § 162 Abs. 2 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

Schätzungsbefugnis bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung: Aufzeichnungspflichten bei Einnahmenüberschussrechnung – Unabänderbarkeit elektronischer Aufzeichnungen zur Leistungsabrechnung – Verpflichtung zur Verfahrensdokumentation

Leitsatz

  1. Die Erstellung der einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zugrunde liegenden Rechnungen durch eine zur Leistungsabrechnung dienende Software, die die Unabänderbarkeit der Abrechnungen nicht gewährleistet, stellt keinen zu einer Hinzuschätzung berechtigenden formellen Mangel der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen dar.

  2. Aufbewahrungspflichtige elektronische Unterlagen, die keine Buchungen oder Aufzeichnungen sind, fallen nicht unter das Unabänderbarkeitsgebot des § 146 Abs. 4 AO (entgegen BStBl I 2014, 1450, Rz. 59).

  3. Für derartige elektronische Aufzeichnungen besteht auch keine Verpflichtung zur Führung und Vorhaltung einer Verfahrensdokumentation.

Fundstelle(n):
EAAAJ-71429

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