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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 11 V 533/24 A (BG)

Gesetze: BewG § 246 Abs. 1 Satz 1; BewG § 246 Abs. 2; BewG § 247; BewG § 248 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4

Grundsteuerbewertung: Begriff des bebauten Grundstücks – Unbenutzbarkeit des Gebäudes wegen Baumängel – Besonderes Aussetzungsinteresse bei verfassungsrechtlichen Zweifeln

Leitsatz

  1. Die Rechtmäßigkeit der Einordnung eines Objektes als bebautes Grundstück bei der Feststellung des Grundsteuerwerts erscheint ernstlich zweifelhaft, wenn das aufstehende Gebäude nur durch völlige Entkernung zu beseitigende erhebliche Baumängel (massive Feuchtigkeitsschäden, nicht mehr funktionsfähige Elektro- und Wasserleitungen) aufweist, die dessen bestimmungsgemäßer Benutzbarkeit entgegenstehen.

  2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts können nur bei Bestehen eines - gegenüber dem öffentlichen Interesse vorrangigen - besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen.

  3. In dieser einschränkenden Auslegung des § 69 Abs. 3 FGO liegt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Garantie des individuellen Rechtsschutzes (entgegen FG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 4 V 1295/23, EFG 2024, 93 und 4 V 1429/23, EFG 2024, 135).

Fundstelle(n):
KAAAJ-71427

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