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BFH Urteil v. - I R 23/96 BStBl 1998 II S. 381

Gesetze: EStG 1981 § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Für Bausparkassenabschlußgebühren, die Entgelt für den Abschluß des Bausparvertrags darstellen, sind passive Rechnungsabgrenzungskosten nicht zu bilden

Leitsatz

Abschlußgebühren von Bausparkassen können Gegenleistungen darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluß zuzuordnen sind. Als solches wirken sich die Gebühren unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 381
CAAAA-96199

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