Keine Zinserhebung bei einer Stundung gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 1977; keine Aussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Zinsverzichtentscheidung bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Zinsfestsetzung; Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen Zinsverzichtentscheidung, wenn von Zinsfestsetzung bereits aus Rechtsgründen abzusehen ist
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Festsetzung von Stundungszinsen und die Entscheidung über den Verzicht auf die Zinsen aus Gründen sachlicher Billigkeit stehen selbständig nebeneinander und sind voneinander unabhängig. Für die Aussetzung des Billigkeitsverfahrens gemäß § 74 FGO fehlt es deshalb an den tatbestandlichen Voraussetzungen.
2. Der auf den Zinsverzicht gerichtete Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn von der Festsetzung von Zinsen bereits aus Sachgründen abzusehen ist.
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