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WEG-Recht | Umlage von Prozesskosten (BGH)
Der BGH hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten
Wohnungseigentumsrechts entschieden, dass Prozesskosten, die der unterlegenen
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt
worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören.
Daher sind sie, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach
dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Dies führt dazu, dass
auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss ()
Hintergrund: Nach § 16 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeins...