SABErstV-NRW § 4
§ 4 Höhe des erstattungsfähigen Aufwandes
Erstattet wird der nach der Anlage maßgebliche Prozentsatz des nach § 2 ermittelten Aufwandes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-71331
Erstattet wird der nach der Anlage maßgebliche Prozentsatz des nach § 2 ermittelten Aufwandes.
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DAAAJ-71331