SABErstV-NRW § 3

§ 3 Ermittlung des auf die gemeindeeigenen Grundstücke entfallenden Aufwandes

(1) Zur Ermittlung des auf die gemeindeeigenen Grundstücke entfallenden Aufwands sind deren an die Straße angrenzenden Straßenfrontmeter ins Verhältnis zur Länge der von der Straßenausbaumaßnahme betroffenen Straße oder des Straßenabschnitts zu setzen.

(2) 1Straßenfrontmeter im Sinne des Absatzes 1 sind ausschließlich die Seiten eines Grundstücks, die unmittelbar an die jeweilige Straße, den Platz oder Weg angrenzen. 2Grundstücke oder Grundstücksteile, die der Straße lediglich zugewandt sind, sind nicht einzubeziehen.

(3) 1Die Länge der von der Ausbaumaßnahme betroffenen Straße oder des Straßenabschnitts ergibt sich aus der Gesamtlänge der beiden Straßenseiten in Metern. 2Bei Plätzen ergibt sich die Gesamtlänge aus allen vorhandenen Seiten.

(4) Bei der Ermittlung werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 Meter einschließlich abgerundet und über 0,50 Meter aufgerundet.

(5) Bei der Ermittlung bleiben Frontmeter außer Betracht, die auf gemeindeeigene Grundstücke entfallen, die ihrerseits der Erschließung dienen.

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DAAAJ-71331