§ 2 Ermittlung des erstattungsfähigen Aufwandes
(1) 1Grundlage für die Höhe der Erstattungsleistung ist der abschließend ermittelte, feststehende Gesamtaufwand einer Straßenausbaumaßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung, sofern für diese wegen des Beitragserhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen keine Ausbaubeiträge erhoben werden dürfen. 2Soweit Straßenausbaumaßnahmen in Bauabschnitte gegliedert wurden, kann auch eine Erstattung für den Bauabschnitt erfolgen. 3Der auf gemeindeeigene Grundstücke entfallende Aufwand ist nach § 3 zu ermitteln und in Abzug zu bringen.
(2) 1Die Erstattung ist begrenzt auf die in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzten Breiten der baulichen Anlagen. 2Wird der maßgebliche Wert überschritten, so trägt die Gemeinde oder der Gemeindeverband den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. 3Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind bis zu der in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzten Breite erstattungsfähig, soweit sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. 4Erstreckt sich eine Straßenausbaumaßnahme auf mehrere Abschnitte, für die sich unterschiedliche anrechenbare Breiten ergeben, so sind die Straßenabschnitte nach Absatz 1 Satz 2 gesondert zu erstatten.
(3) Erstattungsfähig ist insbesondere der Aufwand für
den Erwerb einschließlich Erwerbsnebenkosten und die Freilegung der für die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,
den Wert der von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband aus dem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen und
die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von
Radwegen,
Gehwegen,
Beleuchtungseinrichtungen,
Entwässerungseinrichtungen,
Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Parkflächen,
unselbständige Grünanlagen und
Mischflächen.
(4) Nicht erstattungsfähig ist der Aufwand für
die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen,
Hoch- und Tiefstraßen,
Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), und
für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.
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DAAAJ-71331