SABErstV-NRW § 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) 1Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 712) in der jeweils geltenden Fassung für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. 2Eine Erstattung kommt nur in Betracht, soweit die zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme von dem zuständigen Organ ab dem beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 steht. 3Maßgeblich ist dabei nicht der Beschluss über den Haushalt.

(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die Beträge auch dann erstattet, wenn sie die Beitragserhebung an rechtlich verselbständigte juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen haben.

(3) Soweit in dieser Verordnung Wege und Plätze nicht gesondert genannt werden, gelten die Vorschriften für Straßen auch für Wege und Plätze.

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DAAAJ-71331