Anwendung der Splittingtabelle in dem Veranlagungszeitraum, der dem Veranlagungszeitraum des Todes folgt, nur dann, wenn der verwitwete Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben
Leitsatz
Die Einkommensteuer eines verwitweten Steuerpflichtigen ist in dem Veranlagungszeitraum, der auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, nur dann nach der Splittingtabelle festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 350 VAAAA-96184
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