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BFH Beschluss v. - I B 96/97 BStBl 1998 II S. 321

Gesetze: AStG § 1EStG § 4 Abs. 1 Satz 1FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

1. Steuerpflichtiger i. S. des § 1 Abs. 1 AStG ist keine Personengesellschaft, sondern nur die an einer Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter 2. Ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft zugleich Alleingesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft, so steht die Kapitalgesellschaft dem Personengesellschafter i. S. des § 1 Abs. 2 AStG nahe 3. Eine Konkurrenz von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zu § 1 Abs. 1 AStG ist zweifelhaft

Leitsatz

1. Steuerpflichtiger i. S. des § 1 Abs. 1 AStG ist keine Personengesellschaft, sondern nur die an einer Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter.

2. Ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft zugleich Alleingesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft, so steht die Kapitalgesellschaft dem Personengesellschafter i. S. des § 1 Abs. 2 AStG mit der Folge nahe, daß der Gewinnanteil des Gesellschafters (§ 15 Abs. 1 Nr 2 EStG) unter Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG zu ermitteln ist, soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG die Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG ausschließt und ob eine Sach- und/oder Leistungsentnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG die Annahme einer Geschäftsbeziehung i. S. des § 1 Abs. 1 AStG ausschließt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 321
IAAAA-96171

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