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BFH 14.03.2024 V R 51/20, StuB 14/2024 S. 563

Körperschaftsteuer | Spartenrechnung i. S. des § 8 Abs. 9 KStG

(1) Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gem. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. V. mit § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide sind daher hinsichtlich der Höhe des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und dessen Zuordnung zu den Sparten i. S. des § 8 Abs. 9 S. 564Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit hin entzogen. (2) Die Gleichartigkeit i. S. von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG ist tätigkeitsbezogen auszulegen, so dass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG ohne Bedeutung sind (Bezug: § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 6 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 7, § 8 Abs. 9 KStG; § 40 Abs. 2 FGO; § 7 Satz 5, § 10a Satz 9 GewStG; § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG).

Praxishinweise

Die Bindungswirkung der Körperschaftsteuerfestsetzung (Leitsatz 1) gilt entsprechend für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, so der BFH. Aufgrun...