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Einkommensteuer | Keine Bindung an eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellende Entscheidung der Ausländerbehörde im Kindergeldrecht
(1) Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG besteht bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem beginnende Zeiträume eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruchstellers. (2) Eine eigenständige Prüfungspflicht der Familienkasse besteht auch dann, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern festgestellt hat. Der Bescheid der Ausländerbehörde entfaltet bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine (echte) Tatbestandswirkung. (3) Eine teleologische Reduktion des § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG kommt nicht in Betracht (Bezug: § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1a Sätze 3 und 4, § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 2 Nr. 1; § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; § 18f AZRG).
Nach ...BGBl 2019 I S. 1066