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StuB 14/2024 S. 566

Änderung des AEAO zu §§ 89 und 89a

Das BMF hat den AEAO u. a. um Ausführungen zum Vorabverständigungsverfahren ergänzt und das , NWB SAAAC-17323, aufgehoben (, NWB IAAAJ-70058).

Der neue AEAO zu § 89a gliedert sich wie folgt:

  • Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens;

  • Inhalt und Umfang des Antrags;

  • Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens;

  • Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung;

  • Widerruf;S. 567

  • Geltungszeitraum und Roll Back;

  • Gebühren.

Darüber hinaus hat das BMF den folgenden Absatz in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 eingefügt: „Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrec...