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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 777/20

Gesetze: BewG § 9 Abs. 2, BewG § 198 Abs. 1 S. 1, BewG § 198 Abs. 1 S. 2, BauGB § 198, BauGB § 199 Abs. 1, ImmoWertV 2021 § 4 Abs. 1, ImmoWertV 2021 § 4 Abs. 2, ImmoWertV 2021 § 4 Abs. 3 S. 1, ImmoWertV 2021 § 4 Abs. 3 S. 2, ImmoWertV 2021 § 4 Abs. 3 S. 3, ImmoWertV 2021 § 8 Abs. 3, ImmoWertV 2021 § 9 Abs. 1 S. 1, ImmoWertV 2021 § 9 Abs. 1 S. 2, ImmoWertV 2021 § 9 Abs. 1 S. 3, ImmoWertV 2021 § 12 Abs. 5 S. 1, ImmoWertV 2021 § 21 Abs. 2 S. 1, ImmoWertV 2021 § 21 Abs. 2 S. 2, ImmoWertV 2021 § 27 Abs. 1 S. 1, ImmoWertV 2021 § 27 Abs. 2, ImmoWertV 2021 § 31 Abs. 2 S. 1, ImmoWertV 2021 § 32 Abs. 1 S. 1, ImmoWertV 2021 § 32 Abs. 1 S. 2, ImmoWertV 2021 § 33, ImmoWertV 2021 § 40 Abs. 3, ImmoWertV 2021 § 44 S. 1, ImmoWertV 2021 § 44 S. 2, ImmoWertV 2021 § 53 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, FGO § 76 Abs. 1 S. 1

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG) für ein Krankenhausgebäude für Zwecke der Grunderwerbsteuer durch ein Sachverständigengutachten

Leitsatz

1. Der Bodenwert ist in den Fällen des Gemeinbedarfs (hier: Krankenhausgrundstück) auf der Grundlage der durch die vorgegebene Nutzung eingeschränkten Rendite bzw. Renditeerwartungen zu ermitteln. Bei Berücksichtigung der ausnehmend schlechten Renditelage und -erwartungen für ein Krankenhausgrundstück und der gesetzlich vorgegebenen nicht auskömmlichen Finanzierung der Krankenhäuser ist eine in einem Sachverständigengutachten vorgenommene Bewertung der Grundstücksfläche ausgehend von durchschnittlichen Gewerbeflächen in der näheren Umgebung keinesfalls zu niedrig angesetzt, sondern plausibel und nachvollziehbar.

2. Der Ertragswert von Krankenhausgrundstücken wird in der Regel im Wege des Pachtwertverfahrens ermittelt, bei dem auf der Grundlage abgerechneter diagnosebezogener Fallgruppen (Diagnosis Related Group – DRG) ein branchenüblicher Pachtwertansatz gewählt wird. Hat der Gutachter einen fiktiven Betreibergewinn in voller Höhe, also ohne Abzug eines Pächtergewinns, als für eine nachhaltig erzielbare Pacht zur Verfügung stehend angesehen, obwohl das Krankenhaus in den Vorjahren nur Verluste erwirtschaftet hat, so ist die sich aus dieser Berechnung ergebende nachhaltig erzielbare Pacht keinesfalls zu niedrig angenommen.

3. Bei der Ermittlung der Bewirtschaftungskosten im Gutachten ist der auf einem bestimmten Fachbeitrag beruhende Ansatz der Verwaltungskosten mit 3 % vom Rohertrag, des Mietausfallwagnisses mit 6 % und der Betriebskosten mit 0,5 % vom Rohertrag sowie ein Ansatz der Instandhaltungskosten in der Nähe der tatsächlichen Instandhaltungskosten nicht zu bestanden.

4. Hat der zuständige Gutachterausschuss Liegenschaftszinssätze für Krankenhausgrundstücke nicht ermittelt und veröffentlicht und sind solche auch nicht aus vergleichbaren Gebieten bekannt, so ist es sachgerecht und plausibel, wenn der Gutachter ausgehend von der in der Fachliteratur angegebenen Bandbreite von 5,0 % bis 8,5 % den Liegenschaftszinssatz im oberen Bereich der angegebenen Spanne mit 8 % angesetzt hat (Ausführungen zur Ermittlung der Restnutzungsdauer eines Krankenhausgebäudes).

5. Hat das FG im Rahmen des § 198 Abs. 1 BewG ein als Nachweis vorgelegtes (Privat-)Gutachten des Klägers einer Beweiswürdigung unterzogen und ist es nach entsprechender Beweiswürdigung davon überzeugt, dass das Gutachten den Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes erbringt, ohne dass ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden muss, hat der Kläger also seine besondere über die allgemeine Feststellungslast hinausgehende Nachweispflicht erfüllt, besteht keine Verpflichtung des FG zur weiteren Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 255 Nr. 9
IAAAJ-71004

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