Angabe der Vertretungsberechtigten einer rechtsfähigen, aber nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR als Klage-Zulässigkeitsvoraussetzung
im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO
nicht alle Feststellungsbeteiligten benennender Grundstückswertfeststellungsbescheid rechtswidrig
Leitsatz
1. Eine rechtsfähige, aber nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als Klägerin ist nicht in der gemäß § 65 Abs. 1
Satz 1 FGO notwendigen Weise bezeichnet – und die Klage ist somit unzulässig –, wenn die zweigliedrige GbR zwar angegeben
hat, wer ihre beiden Gesellschafter sind, jedoch nicht, welche bzw. welcher Gesellschafter vertretungsbefugt ist bzw. sind.
Die Angabe des bzw. der Vertretungsberechtigten gehört zur notwendigen Bezeichnung im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO.
2. Ein im Hinblick auf die Schenkungsteuer ergangener Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes,
der nicht alle Feststellungsbeteiligten (Schenkungsempfänger und Schenker) benennt, ist – sollte er nicht ohnehin schon nichtig
sein (vgl. ) – zumindest rechtswidrig und auf rechtzeitige Anfechtung hin aufzuheben (vgl.
– nach Einschätzung des erkennenden Gerichts in Abweichung von ).
Fundstelle(n): UVR 2024 S. 264 Nr. 9 YAAAJ-71003
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