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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2355/20

Gesetze: AO § 140, AO § 141, EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, DBA GBR Art. 3 Abs. 1, DBA GBR Art. 3 Abs. 2, DBA GBR Art. 7 Abs. 1, DBA GBR Art. 13 Abs. 5

Unternehmensgewinne im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DBA UK

Nachhaltigkeit und Überschreitung der Grenzen privater Vermögensverwaltung bei Turbinenhandel

Überschussrechnung einer in Großbritannien ansässigen Personengesellschaft

Leitsatz

1. Eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG hat als innerstaatlich normierte fiktive Umqualifikation auf die abkommensrechtliche Einkunftsqualifikation keinen Einfluss. Abkommensrechtlich ausschlaggebend ist allein die tatsächlich verwirklichte Einkunftsart. Unternehmensgewinne im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DBA UK setzen deshalb bei einer Personengesellschaft voraus, dass diese selbst ein „originär” gewerbliches Unternehmen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG betreibt.

2. Eine auf von vornherein auf Wiederholung angelegte und damit nachhaltige Tätigkeit der Personengesellschaft ist nicht gegeben, wenn ihre wenigen Geschäftsabschlüsse mit ihrer einzigen Kundin jeweils auf einzelnen, unmittelbar vor dem Vertragsschluss getroffenen und mithin jeweils neuen Investitionsentscheidungen der Gesellschafter beruhen.

3. Zu der Frage, ob bestimmte, vor Gründung der Personengesellschaft von deren Gesellschaftern entfaltete Aktivitäten bereits der Gesellschaft zugerechnet werden können (hier verneint).

4. Zu der Frage, ob entfaltete Aktivitäten der Personengesellschaft betreffend einen Handel mit Turbinen sowie ein letztlich nicht realisiertes Sale-and-lease-back-Geschäft über ein Flugzeug den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten (hier verneint).

5. Eine in Großbritannien ansässige Personengesellschaft, die weder nach deutschem noch nach britischem Recht zur Buchführung verpflichtet ist, noch freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse erstellt hat, ist berechtigt, ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

Fundstelle(n):
OAAAJ-71002

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