Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom (BGBl 2024 I Nr. 108) Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 € auf 50 € zum
Bezug:
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde mit Wirkung zum die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG von 35 € auf 50 € angehoben.
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
2Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7300/22/10001 :001 (2024/0514307), BStBl 2024 I S. 1041, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
Abschnitt 15.6 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „35 €-Grenze“ durch die Angabe „50 €-Grenze“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
bb) Beispiel Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Im Dezember 01 erhält B von A aus Anlass des Weihnachtsfestes ein Weinpräsent, das A im Dezember 01 für 50 € zuzüglich 9,50 € Umsatzsteuer gekauft hatte.“
In Abschnitt 15.12 Abs. 3 Beispiel 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
Anwendungsregelung
3Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem .
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen bereit.
BMF v. - III C 3 - S 7015/23/10002 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
UR 2024 S. 589 Nr. 15
UStB 2024 S. 241 Nr. 8
UVR 2024 S. 294 Nr. 10
KAAAJ-70990