- Besteuerung der Gemeinschaftsverpflegung der Schiffsbesatzungen auf Rhein-Frachtschiffen kein Verstoß gegen Mannheimer Akte - Verpflegungsausgabe regelmäßig Teil des Arbeitslohnes für die Arbeitsleistung und damit steuerbare Leistung des Schiffahrtsunternehmens - Verpflegungsleistung ist sonstige Leistung, als deren Ort der Sitz des Schiffahrtsunternehmens gilt - kein Verwertungsverbot von Ergebnissen über Betriebsprüfung im Ausland, wenn Botschaft des betr. Staates Einverständnis mit Prüfungstätigkeit erklärt hat
Leitsatz
1. Die umsatzsteuerrechtliche Erfassung der Ausgabe von Gemeinschaftsverpflegung an Schiffsbesatzungen auf Rhein-Frachtschiffen verstößt nicht gegen die Mannheimer Akte.
2. Diese Verpflegungsausgabe ist regelmäßig Teil des Arbeitslohns für die Arbeitsleistung und damit steuerbare Leistung des Schiffahrtsunternehmers.
3. Die Verpflegungsleistung wird als sonstige Leistung (Dienstleistung) ausgeführt (Anschluß an ), als deren Ort der Sitz des Schiffahrtsunternehmens gilt.
4. Hinsichtlich der Ergebnisse einer Betriebsprüfung im Ausland besteht dann kein Verwertungsverbot, wenn die Botschaft des betreffenden Staates auf Anfrage dessen Einverständnis mit der Prüfungstätigkeit auf seinem Hoheitsgebiet erklärt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 279 BFH/NV 1997 S. 276 Nr. -1 OAAAA-96156
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