BGH Beschluss v. - IX ZB 16/24

Instanzenzug: Az: 14 W 283/24 evorgehend LG Kempten Az: 53 S 1689/23

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist gegen eine - wie hier - im Kostenansatzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, womit auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen wird (vgl. , NJW-RR 2013, 1081 Rn. 6 mwN).

2Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250624BIXZB16.24.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-70911