Gesetze: AO 1997 § 364 bFGO § 76 Abs. 3FGO § 79 b Abs. 3
Gerichtliche Entscheidung über Zulassung von Erklärungen und Beweismitteln, die erst nach Ablauf einer nach § 364 b AO gesetzten Frist vorgebracht werden, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbar
Leitsatz
Hat das FG im Rahmen des ihm gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumten Ermessens aus vertretbaren Gründen entschieden, daß es Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364 b AO 1977 gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, nicht zurückweisen will, so ist dies vom BFH in der Revisionsinstanz grundsätzlich als verbindlich hinzunehmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 269 JAAAA-96149
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.