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Verfahrens-/Berufsrecht | Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen (BFH)
§ 6 Nr. 4 StBerG ist entsprechend
seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten
Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich
beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. Nach Vollziehung eines
Verwaltungsakts fehlt für eine Leistungsklage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2
FGO in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die gemäß Art. 20
Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die
sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden
Konsequenzen ziehen wird (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 2 Satz 1 StBerG (ab : § 2 Abs. 1 Satz 1 StBerG) darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Zur geschäftsmäß...