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Zu- und Abschreibungen sowie Abgangserfolge auf Finanzanlagen in der GuV
I. Sachverhalt
Die U hat in 01 beschlossen, sich von diversen langjährigen Investments in andere Gesellschaften zu trennen, weil deren Geschäftstätigkeiten keine ausreichende Überlappung mit den zukünftigen Kerntätigkeiten der U mehr aufweisen. Folgende Investments sind betroffen:
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Anteile an ... | AK | BW 01 | VP | Abgangsgewinn | Abschreibung/Zuschreibung |
A | 100 | 100 | 80 | -20 | |
B | 150 | 100 | 140 | 40 | |
C | 100 | 100 | 160 | 60 |
Alle Kaufverträge werden in 01 geschlossen. Die Anteile an A und B gehen jedoch erst in 02 dinglich ab. Unter Beachtung der vereinbarten Verkaufspreise werden aber in 01 auf A Abschreibungen und auf B Zuschreibungen vorgenommen.
Zur Wahrung von an das betriebliche/operative Ergebnis geknüpften Kreditauflagen möchte U die Erfolge aus B und C als sonstigen betrieblichen Ertrag ausweisen, die Abschreibung auf A hingegen im Finanzergebnis.
II. Fragestellung
Ist der von U präferierte Ausweis in der GuV zulässig?