Zeitpunkt des Zuflusses von auf einem Stornoreservekonto gutgeschriebenen Beträgen bei einem Versicherungsvertreter bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Leitsatz
Einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind Beträge, die von dem Versicherungsunternehmen einem für ihn gebildeten Stornoreservekonto gutgeschrieben werden, nicht zugeflossen, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (Abgrenzung zum , BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 252 RAAAA-96142
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