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Track 21-25 | Umsatzsteuer: Verwaltung akzeptiert Rechtsprechung zur Zuordnung zum Unternehmen
Für die Dokumentation der Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen ist nicht mehr zwingend eine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach dem Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
Sehr relevant für die Beratungspraxis ist unser Thema des Monats: die Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen bei der Umsatzsteuer im Hinblick auf den Vorsteuerabzug. Konkreter Anlass ist natürlich das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das Bundesfinanzministerium akzeptiert die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmen – vor allem, was die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung angeht.
Über die Vorgeschichte hatten wir bereits mehrfach ausführlich berichtet – zuletzt in unserer April-Ausga...