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Track 18 | Abgabenordnung: Keine Verletzung des Steuergeheimnisses bei Offenbarung von Zahlen eines Bauträgers
Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Abschreibung gem. §§ 7h und 7i EStG in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten.
Wir bleiben noch bei der Abgabenordnung. Stellen Sie sich bitte folgenden Fall vor: Ein Bauträger saniert ein Baudenkmal und verkauft einzelne Wohnungen an Anleger. Diese haben Anspruch auf die erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG. Die Verträge enthalten eine genaue Aufteilung des Kaufpreises auf den Grund und Boden, die Altbausubstanz sowie die begünstigten Sanierungs- und Modernisierungskosten. Dann kommt es bei dem Bauträger zu einer Betriebsprüfung. Der Prüfer gelangt zu dem Ergebnis, dass die Abschreibungsbemessungsgrundlage zu hoch angesetzt ist. Die vor und nach dem Vertragsabschluss angefallenen Sanierungskosten seien unzutreffend aufgeteilt worden.
Die Besonderheit im Streitfall bestand nun darin, dass die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich ...