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BFH Urteil v. - I R 16/97 BStBl 1998 II S. 249

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1EStG § 6 Abs. 1HGB § 240 Abs. 1 und 2HGB § 149HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4HGB § 264 Abs. 2

Bei der Bewertung von Rückstellungen für drohende Verluste aus Rücknahmegeschäften sind im Rahmen einer Durchschnittsbewertung die Geschäfte, die zu Gewinnen führen, nicht zu berücksichtigen

Leitsatz

1. Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen zum Verlust führenden Geschäfte rechnerisch im Rahmen einer Durchschnittsberechnung zusammengefaßt werden.

3. Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, sind mit den zu erwartenden Gewinnen aus anderen Rücknahmegeschäften nicht zu saldieren. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 249
XAAAA-96140

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