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BetrVG | Behinderung der Betriebsratsarbeit
Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu, auch wenn ein solcher Anspruch nicht ausdrücklich geregelt ist. Dem Arbeitgeber ist es nicht erlaubt, durch seine Repräsentanten die Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass bereits im Vorfeld die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern oder von nachrückenden Ersatzmitgliedern an einer Betriebsratssitzung durch Androhung von Gehalts- oder Stundenkürzungen verhindert wird.
Die einzelnen Betriebsratsmitglieder könnten sich gegen die Behinderungen auch individualrechtlich wehren. Dies ändere aber nichts daran, dass die vor der Betriebsratssitzung „nur“ angedrohte Sanktion das eigene Recht des Betriebsrats an der Durchführung der Sitzung beeinträchtige, so das...