Fachassistent Lohn und Gehalt
2024
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LÖSUNGEN
zu Kapitel A.
Lösung zu 1.3
Aufgabe 1 (Steuerbarkeit Arbeitslohn):
Der Gutschein führt zu einer Einnahme i. S. des § 8 Abs. 1 EStG im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es handelt sich um Arbeitslohn i. S. des § 2 Abs. 1 LStDV. Mangels Steuerbefreiung ist die Einnahme auch steuerpflichtig.
Hinsichtlich der Bewertung ist vorranging die Frage zu klären, ob es sich bei dem Gutschein um eine Geldleistung oder einen Sachbezug handelt. Sachbezüge i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, ist insbesondere danach zu beurteilen, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Ein Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag ist daher grundsätzlich ein Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer nicht stattdessen Barlohn verlangen könnte (vgl. H 8.1 (1-4) „Geldleistung oder Sachbezug“ LStH).
Da der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertende Sachbezug die monatliche Freigrenze i. H. von 50 € gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht übersteigt, bleibt die Einnahme außer Ansatz.
Aufgabe 2 (Arbeitskleidung – grundsätzlich steuerbar)
als typische Berufskleidung (z. B. mit Logo der Firma oder spezielle Arbeitsschutzkleidung) steuerfrei (§ 3 Nr. 31 EStG)
bei hochwertigen Kleidungsstücken zu Repräsen...