§ 5
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0457.
(2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 445 Euro und 1 772 Euro monatlich.
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EAAAJ-70752